Vorbemerkung:
Nebengebäude, die Aufenthaltszwecken dienen (z.B. Freisitze) müssen grundsätzlich den nach der Bayer. Bauordnung erforderlichen Grenzabstand (mind. 3 m) einhalten. Sie sind dann mit einem umbauten Raum bis zu 75 m³ verfahrensfrei (auch mit Feuerungsanlagen, Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a BayBO).
An der Grundstücksgrenze oder in der Nähe der Grundstücksgrenze sind Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten verfahrensfrei zulässig, wenn sie folgende Vorgaben einhalten (Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b BayBO):
- Wandhöhe max. 3 m im Mittel
- Gesamtlänge der Außenwände je Grundstücksgrenze max. 9 m (befinden sich gebäudeunabhängige Solaranlagen oder andere Garagen und Nebengebäude an der Grundstücksgrenze oder in deren Nähe, so darf die Gesamtlänge aller baulichen Anlagen max. 15 m auf einem Grundstück nicht überschreiten)
- Grundfläche max. 50 m² je Grundstück
- In Bebauungsplangebieten Dachneigung gemäß Satzung.
Wenn die Grundstücksgrenze, an oder in deren Nähe das Nebengebäude errichtet werden soll, länger als 42 m ist, so kann verfahrensfrei noch ein zusätzliches freistehendes Gebäude an der Grenze oder in deren Nähe errichtet werden. Dieses zusätzliche Gebäude muss folgende Vorgaben einhalten (Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO):
- Das Gebäude darf keine Aufenthaltsräume oder Feuerstätten enthalten.
- Wandhöhe max. 3 m im Mittel
- Gesamtlänge je Grundstücksgrenze max. 5 m; die Gesamtlänge von 15 m auf einem Grundstück unter Berücksichtigung anderer an der Grundstücksgrenze oder in deren Nähe vorhandener Gebäude ist weiterhin einzuhalten.
- umbauter Raum max. 50 m³
Folgende weitere rechtliche Vorgaben sind zu beachten:
- Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes sind zusätzlich noch dessen Festsetzungen (z.B. abweichende Dachneigung, Baugrenzen, Garagenstandorte, GRZ etc.) zu beachten. Können die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht eingehalten werden, so ist gemäß Art. 63 Abs. 3 BayBO eine isolierte Abweichung bei der Gemeinde Großheirath zu beantragen.
- Der Bauherr ist für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften selbst verantwortlich (Art. 55 Abs. 2 BayBO).