Gemeinde Großheirath

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Wichtige Informationen

Verfahrensfreie Garagen und überdachte Stellplätze nach der Bayer. Bauordnung (BayBO)

1. Garagen und überdachte Stellplätze an der Grundstücksgrenze (auch wenn sie nicht direkt an der Grundstücksgrenze errichtet werden) sind im Innenbereich und im Geltungsbereich von Bebauungsplänen verfahrensfrei, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen (Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b BayBO):

  • Wandhöhe max. 3 m im Mittel
  • Gesamtlänge der Außenwände je Grundstücksgrenze max. 9 m (befinden sich gebäudeunabhängige Solaranlagen oder andere Garagen und Nebengebäude an der Grundstücksgrenze oder in deren Nähe, so darf die Gesamtlänge aller baulichen Anlagen max. 15 m auf einem Grundstück nicht überschreiten)
  • Grundfläche max. 50 m²
  • In Bebauungsplangebieten Dachneigung gemäß Satzung.

2. Garagen und überdachte Stellplätze sind im Innenbereich und im Geltungsbereich von Bebauungsplänen mit einem Grenzabstand von mind. 3 m verfahrensfrei, wenn sie nicht mehr als 75 m³ umbauten Raum aufweisen (Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a BayBO).

Sowohl bei Nr. 1 als auch bei Nr. 2 gilt:

  • Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes sind zusätzlich noch dessen Festsetzungen (z.B. abweichende Dachneigung, Baugrenzen, Garagenstandorte, GRZ etc.) zu beachten. Können die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht eingehalten werden, so ist gemäß Art. 63 Abs. 3 BayBO eine isolierte Abweichung bei der Gemeinde Großheirath zu beantragen.
  • Im Innenbereich ist die gemeindliche Gestaltungssatzung zu beachten.
  • Der Bauherr ist für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften selbst verantwortlich (Art. 55 Abs. 2 BayBO).

Verfahrensfreie Nebengebäude nach der Bayer. Bauordnung (BayBO)

Vorbemerkung:
Nebengebäude, die Aufenthaltszwecken dienen (z.B. Freisitze) müssen grundsätzlich den nach der Bayer. Bauordnung erforderlichen Grenzabstand (mind. 3 m) einhalten. Sie sind dann mit einem umbauten Raum bis zu 75 m³ verfahrensfrei (auch mit Feuerungsanlagen, Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a BayBO).

An der Grundstücksgrenze oder in der Nähe der Grundstücksgrenze sind Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten verfahrensfrei zulässig, wenn sie folgende Vorgaben einhalten (Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b BayBO):

  • Wandhöhe max. 3 m im Mittel
  • Gesamtlänge der Außenwände je Grundstücksgrenze max. 9 m (befinden sich gebäudeunabhängige Solaranlagen oder andere Garagen und Nebengebäude an der Grundstücksgrenze oder in deren Nähe, so darf die Gesamtlänge aller baulichen Anlagen max. 15 m auf einem Grundstück nicht überschreiten)
  • Grundfläche max. 50 m² je Grundstück
  • In Bebauungsplangebieten Dachneigung gemäß Satzung.

Wenn die Grundstücksgrenze, an oder in deren Nähe das Nebengebäude errichtet werden soll, länger als 42 m ist, so kann verfahrensfrei noch ein zusätzliches freistehendes Gebäude an der Grenze oder in deren Nähe errichtet werden. Dieses zusätzliche Gebäude muss folgende Vorgaben einhalten (Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO):

  • Das Gebäude darf keine Aufenthaltsräume oder Feuerstätten enthalten.
  • Wandhöhe max. 3 m im Mittel
  • Gesamtlänge je Grundstücksgrenze max. 5 m; die Gesamtlänge von 15 m auf einem Grundstück unter Berücksichtigung anderer an der Grundstücksgrenze oder in deren Nähe vorhandener Gebäude ist weiterhin einzuhalten.
  • umbauter Raum max. 50 m³

Folgende weitere rechtliche Vorgaben sind zu beachten:

  • Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes sind zusätzlich noch dessen Festsetzungen (z.B. abweichende Dachneigung, Baugrenzen, Garagenstandorte, GRZ etc.) zu beachten. Können die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht eingehalten werden, so ist gemäß Art. 63 Abs. 3 BayBO eine isolierte Abweichung bei der Gemeinde Großheirath  zu beantragen.
  • Der Bauherr ist für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften selbst verantwortlich (Art. 55 Abs. 2 BayBO).

Weitere Informationen

Auf den Internetseiten der Obersten Baubehörde des Bayerischen Staatsministeriums des Innern können Sie sich über das aktuelle Bauplanungsrecht sowie über die Vorschriften des Baugesetzbuches und der Baunutzungsverordnung informieren.

Im Bereich Bautechnik steht die Sicherheit der einzelnen baulichen Anlage im Mittelpunkt. Dazu zählen insbesondere Standsicherheit, Brandschutz, Wärmeschutz und Energieeinsparung, Schallschutz, Verkehrssicherheit und barrierefreie Nutzung.

Den rechtlichen Rahmen dafür bildet die Bayerische Bauordnung, die Baugenehmigungsverfahren und Genehmigungsfreistellungsverfahren regelt und dabei die rechtlichen und technischen Standards vorgibt.

Link zum BayernPortal Bauantragsformulare

Antrag auf Isolierte Befreiung / Isolierte Abweichung