1. Garagen und überdachte Stellplätze an der Grundstücksgrenze (auch wenn sie nicht direkt an der Grundstücksgrenze errichtet werden) sind im Innenbereich und im Geltungsbereich von Bebauungsplänen verfahrensfrei, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen (Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b BayBO):
2. Garagen und überdachte Stellplätze sind im Innenbereich und im Geltungsbereich von Bebauungsplänen mit einem Grenzabstand von mind. 3 m verfahrensfrei, wenn sie nicht mehr als 75 m³ umbauten Raum aufweisen (Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a BayBO).
Sowohl bei Nr. 1 als auch bei Nr. 2 gilt:
Vorbemerkung:
Nebengebäude, die Aufenthaltszwecken dienen (z.B. Freisitze) müssen grundsätzlich den nach der Bayer. Bauordnung erforderlichen Grenzabstand (mind. 3 m) einhalten. Sie sind dann mit einem umbauten Raum bis zu 75 m³ verfahrensfrei (auch mit Feuerungsanlagen, Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a BayBO).
An der Grundstücksgrenze oder in der Nähe der Grundstücksgrenze sind Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten verfahrensfrei zulässig, wenn sie folgende Vorgaben einhalten (Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b BayBO):
Wenn die Grundstücksgrenze, an oder in deren Nähe das Nebengebäude errichtet werden soll, länger als 42 m ist, so kann verfahrensfrei noch ein zusätzliches freistehendes Gebäude an der Grenze oder in deren Nähe errichtet werden. Dieses zusätzliche Gebäude muss folgende Vorgaben einhalten (Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO):
Folgende weitere rechtliche Vorgaben sind zu beachten:
Auf den Internetseiten der Obersten Baubehörde des Bayerischen Staatsministeriums des Innern können Sie sich über das aktuelle Bauplanungsrecht sowie über die Vorschriften des Baugesetzbuches und der Baunutzungsverordnung informieren.
Im Bereich Bautechnik steht die Sicherheit der einzelnen baulichen Anlage im Mittelpunkt. Dazu zählen insbesondere Standsicherheit, Brandschutz, Wärmeschutz und Energieeinsparung, Schallschutz, Verkehrssicherheit und barrierefreie Nutzung.
Den rechtlichen Rahmen dafür bildet die Bayerische Bauordnung, die Baugenehmigungsverfahren und Genehmigungsfreistellungsverfahren regelt und dabei die rechtlichen und technischen Standards vorgibt.